Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos in der Flussgebietseinheit Weser

Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten in der Flussgebietseinheit Weser

1. Information

In diesem Rahmen waren gemäß § 79 Absatz 1 WHG die Veröffentlichung der:

  • Bewertung des Hochwasserrisikos
  • Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
  • Hochwasserrisikomanagementpläne

entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften von der zuständigen Behörde erforderlich. Wie bei der Umsetzung der EG-WRRL wurde die Bevölkerung mit Broschüren, Faltblättern, Internetpräsentationen und Veranstaltungen in den kommunalen Gebietskörperschaften, bei denen Maßnahmen in größerem Umfang vorgesehen sind, informiert. Es sind nach § 73 Abs. 6 WHG die Bewertung des Hochwasserrisikos, nach § 74 Abs. 6 WHG die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie nach § 75 Abs. 6 WHG die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. Dezember 2018, 2019 bzw. 2021 und danach jeweils alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

 

2. Aktive Beteiligung der interessierten Stellen

Die aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne konnte über die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme hinausgehen. Sie kann in Anlehnung an das Vorgehen bei der Umsetzung der EG-WRRL erfolgen (in Gremien der Länder oder der Flussgebietsgemeinschaften, Informationsveranstaltungen, Fachforen der Länder, Hochwasserpartnerschaften etc., d. h. Förderung der aktiven Beteiligung). Weitere fachliche Informationen sind in entsprechenden Hintergrunddokumenten verfügbar.

 

3. Anhörung

Die Anforderung nach einer Anhörung ist im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zum Hochwasserrisikomanagementplan gegeben. Danach muss der Öffentlichkeit für mindestens zwei Monate die Möglichkeit gegeben, zum Entwurf des HWRM-Plans ihre Stellungnahmen abzugeben. Nach Beendigung des Anhörungszeitraums werden die Stellungnahmen von den zuständigen Institutionen ausgewertet und soweit zutreffend im Dokument berücksichtigt. Das endgültige Dokument sowie die Auswertungsergebnisse der Stellungnahmen werden jeweils ein halbes Jahr nach Abschluss der Anhörung veröffentlicht.

Für die im Zuge der Umsetzung der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EG-HWRM-RL) geforderten Hochwasserrisikomanagementpläne nach § 75 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 5, Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.

Mit der SUP soll gewährleistet werden, dass aus der Durchführung der Maßnahmenprogramme resultierende Umweltauswirkungen bereits frühzeitig bei der Ausarbeitung und vor der Annahme der Programme systematisch berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung soll ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt werden. Prüfgegenstand der SUP sind alle Maßnahmen, die in die Maßnahmenprogramme aufgenommen wurden.

Zentrales Element der SUP ist der Umweltbericht, in dem die voraussichtlich erheblichen positiven und negativen Umweltauswirkungen der Hochwasserrisikomanagementpläne auf die im UVPG genannten Schutzgüter ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

Gem. § 42 Abs. UVPG ist der Entwurfs des Umweltberichts zum Hochwasserrisikomanagementplans 2021 bis 2027 zur Einbeziehung der Öffentlichkeit für mindestens 1 Monat öffentlich auszulegen. Im Anschluss besteht für mindestens 1 Monat Gelegenheit, Stellungnahmen an die zuständigen Behörden zu senden.

Weitere Informationen zu der Anhörung der Entwürfe des Hochwasserrisikomanagementplans sowie des Umweltberichts finden Sie hier.